Antrag: Auswirkungen der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur in Baden-Württemberg
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
- auf welche Weise sie in die Entscheidung des Bundesumweltministeriums, in der Sitzung des Rats der Europäischen Union am 17. Juni 2024 für die Annahme der Verordnung (VO) der Europäischen Union zur Wiederherstellung der Natur zu stimmen, eingebunden war;
- ob bei den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, wie insbesondere dem Naturschutz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 i. V. m. Artikel 72 Absatz 1 und 3 Nummer 2 Grundgesetz (GG), für die Entscheidung der Bundesministerinnen und Bundesminister über ihr Abstimmverhalten im Rat der Europäischen Union eine Abstimmung mit den Ländern erforderlich ist und regelmäßig erfolgt;
- ob ihr bekannt ist, wie der Bund die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur rechtlich umsetzen will;
- ob im Bund nach ihrer Kenntnis geplant ist, von den Möglichkeiten des Artikel 7 Absatz 2 der VO zur Wiederherstellung der Natur Gebrauch zu machen und damit zu regeln, dass bei Plänen und Projekten, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, davon ausgegangen wird, dass sie im überwiegenden Interesse liegen sowie zu regeln, dass Pläne und Projekte, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, von der Anforderung ausgenommen werden, dass keine weniger schädliche Alternativlösung zur Verfügung stehen dürfen und wie sie solche Regelungen bewertet;
- wie der nationale Wiederherstellungsplan aufgestellt und wie bei diesem Verfahren insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Landesregierung sowie die betroffenen und umsetzenden Landnutzerinnen und Landnutzer (Landwirtschaft, Forst und Fischerei) eingebunden werden;
- wie viele personelle sowie finanzielle Ressourcen die Umsetzung der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur in Baden-Württemberg voraussichtlich binden wird und ob sie den Bund oder die Europäische Union diesbezüglich in der Verantwortung sieht;
- ob der Zustand der in Baden-Württemberg vorhanden Lebensraumtypen, die sich aus Anhang I zur Verordnung zur Wiederherstellung der Natur ergeben, bekannt ist unter Darlegung, in welchem Zustand sich diese Lebensraumtypen befinden;
- wie sie den Begriff „Moore“ definiert und ob bereits Kartierungen der von der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur betroffenen Moorflächen vorliegen;
- wie viele Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden oder wurden und bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, in Baden-Württemberg bereits wiedervernässt sind;
- durch welche Maßnahmen erreicht werden kann, dass organische Böden in Baden-Württemberg, die landwirtschaftlich genutzt werden und bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, wiedervernässt und damit wiederhergestellt werden;
- welche Anreize vom Bund oder vom Land für eine Wiedervernässung von entwässerten Moorböden für Landwirtinnen, Landwirte und private Landbesitzerinnen und -besitzer unter Berücksichtigung der derzeitigen Haushaltslage geschaffen werden können;
- welche künstlichen Hindernisse in Oberflächengewässern in Baden-Württemberg bestehen unter Darlegung, welche davon obsolet sind oder aus ihrer Sicht aus sonstigen Gründen beseitigt werden könnten;
- welche Maßnahmen aus ihrer Sicht geeignet und wirksam sind, um die Vielfalt der Bestäuber in Baden-Württemberg zu verbessern, den Rückgang der Bestäuberpopulationen umzukehren und einen steigenden Trend bei den Bestäuberpopulationen zu erreichen;
- welche Wiederherstellungsmaßnahmen aus ihrer Sicht erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen in Baden-Württemberg zu verbessern unter Darlegung, wie dabei dem Klimawandel und den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen des Ländlichen Raums Rechnung getragen und eine nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung in Baden-Württemberg gesichert werden kann und wie diese Maßnahmen umgesetzt und finanziert werden sollen;
- welche Zielkonflikte aus ihrer Sicht zwischen dem planerischen Ziel der Innenverdichtung und den Vorgaben der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur in Artikel 8 „Wiederherstellung städtischer Ökosysteme“ bestehen und wie diese aufgelöst werden können.
Begründung
Der Rat der Europäischen Union hat am 17. Juni 2024 der Europäischen Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zugestimmt. Damit ist das Trilogverfahren abgeschlossen und die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur verabschiedet. Auch Deutschland hat der Verordnung, vertreten durch Bundesumweltministerin Steffi Lemke, zugestimmt. Die Verordnung stellt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor große Herausforderungen, die in Deutschland auch die einzelnen Bundesländer treffen werden. Bis 2030 müssen mindestens 30 Prozent der unter die Verordnung fallenden Lebensraumflächen wiederhergestellt werden, bis 2040 40 Prozent und bis 2050 90 Prozent. Mit dem Antrag sollen der aktuelle Stand sowie der Aufwand erfragt werden, der mit der Umsetzung der Verordnung verbunden ist.