Änderungen an der Corona-Verordnung ab 30. September 2020
Die baden-württembergische Landesregierung hat gestern (22. September 2020) Änderungen an der Corona-Verordnung des Landes beschlossen. Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird bis zum 30. November 2020 verlängert. Unabhängig von der Laufzeit der Corona-Verordnung werden die Regelungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgelistet:
Mund-Nasen-Bedeckung
Ab 30. September 2020 gilt die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen
Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung
- für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants und Bars, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden (§ 3 Absatz 1 Nummer 7)
- in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und Wartebereichen (§ 3 Absatz 1 Nummer 8)
- beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen (§ 3 Absatz 1 Nummer 9)
Attestpflicht bei Befreiung von Maskenpflicht
Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen (§ 3 Absatz 2 Nummer 2).
Zutritts und Teilnahmeverbot
Bei Verstoß gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7 Absatz 1 Nummer 3).
Weitere Änderungen
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt (§ 10 Absatz 3)
- Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz)
- Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts angepasst.