Änderungen bei der Überbrückungshilfe II
Änderungen bei der Überbrückungshilfe II
Änderung zur Überbrückungshilfe I in fett
1. Bundesprogramm Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten für Unternehmen mit hohem Corona-bedingten Umsatzausfall |
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Ziel |
Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden. |
Antragsberechtigte |
Kleine und mittelständische Unternehmen - mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, - oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. (bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020). |
Förderfähige Maßnahme |
Wie bei Überbrückungshilfe I: Fortlaufende fixe Betriebskosten gemäß einer Positivliste des Bundeswirtschaftsministeriums. Z.B. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, etc. |
Max. Förderung |
Wie bei Überbrückungshilfe I: Max. 50.000 Euro pro Monat (insgesamt maximal 200.000 Euro). Die KMU-Schwelle, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten max. 9.000 Euro und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, wird gestrichen. |
Berechnung der Zuschusshöhe in Abhängigkeit von der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum |
Monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von: - 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten), - 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten), - 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30% und unter 50% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch); jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30%. |
Förderfähige |
Personalkostenpauschale 20% der förderfähigen Fixkosten (bisher bei Überbrückungshilfe I 10%). |
Laufzeit |
September bis Dezember 2020 |
Nachweise |
Wie bei Überbrückungshilfe I: Elektronische Antragstellung durch „Prüfende Dritte“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte): Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung, der voraussichtlichen Umsatzeinbrüche sowie der voraussichtlichen Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten. Bestätigung der Plausibilität durch den Prüfenden Dritten. Elektronische Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende mit Rückforderungs- und Nachschusspflicht (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht). |
2. Landesprogramm Ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn |
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Ziel |
Unterstützung insbesondere von Soloselbständigen, die nur sehr geringe oder gar keine Fixkosten haben. |
Antragsberechtigte |
Wie Bundesprogramm |
Berechnung der Zuschusshöhe in Abhängigkeit von der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum |
Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt: Drei gestaffelte, feste Beträge für den jeweiligen Fördermonat: · 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% im Vergleich zum Vorjahresmonat · 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und unter 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat · 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat (bisher: Umsatzeinbruch von mindestens 40 % für Förderung in Höhe von 590 Euro) |
Nachweise |
Wie bei Überbrückungshilfe I: Keine gesonderten Nachweise erforderlich |
Verhältnis zu anderen Förderprogrammen |
Wie bei Überbrückungshilfe I: Die landesseitige Aufstockung der Überbrückungshilfe des Bundes kann weiterhin nicht von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die zugleich die branchenspezifischen Förderprogramme für Busse, den ÖPNV und das Hotel- und Gaststättengewerbe in Anspruch nehmen. |