Rechtssicherheit für Sportvereine und Musik- und Kunstschulen

Gruppengrößen und Regeln für Trainings- und Übungsbetrieb der Sportvereine sowie für Unterricht in Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen bleiben trotz Pandemiestufe 3 bestehen

Kultus- und Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann: „Wir schaffen Rechtssicherheit für unsere Sportvereine und unsere Musik- und Kunstschulen."

 

Um den Status quo beim Trainings- und Übungsbetrieb der Sportvereine sowie beim Unterricht an Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen in Baden-Württemberg zu erhalten und Rechtssicherheit zu schaffen, haben das Ministerium für Soziales und Integration sowie das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Corona-Verordnung Sport und die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst. Diese haben sie gestern (22. Oktober) notverkündet. Damit bleiben bei organisierten Angeboten, für die ein Hygienekonzept erstellt worden ist, Trainingsgruppen sowie Gruppen im Musik- und Kunstunterricht mit bis zu 20 Personen erlaubt.

 

Im Sport kann von dieser maximalen Regelgruppengröße weiterhin abgewichen werden, wenn ein Sportler seine Übungen an einem festen Standort ausübt und dabei der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Sportlern dauerhaft gewahrt bleibt (zum Beispiel beim Yoga, Gymnastik) oder sportartspezifische Trainings- und Spielsituationen mehr Sportlerinnen oder Sportler erforderlich machen (zum Beispiel beim Fußball, Rugby). In diesen Situationen können auch mehr als 20 Personen gemeinsam trainieren.

 

Durch die neue, seit 19. Oktober gültige Corona-Verordnung des Landes war es zuvor zu Unsicherheiten gekommen. Sie beschränkt Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen und im privaten Bereich auf maximal zwei Haushalte oder bis zu zehn Personen. Da die Angebote von Sportvereinen, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen einen festen Beginn und ein festes Ende haben und auf Basis eines Hygienekonzepts und unter strengen Auflagen stattfinden, handelt es sich hierbei rechtlich betrachtet nicht um Ansammlungen, sondern um Veranstaltungen. Die bewährten Auflagen gelten weiter, so müssen zum Beispiel die Teilnehmer dokumentiert werden, um Infektionsketten nachvollziehen zu können.

 

„Unser Ziel ist es immer gewesen, Trainings- und Übungseinheiten sowie den Musik- und Kunstunterricht trotz der steigenden Infektionszahlen in der bisherigen Art und Weise zu ermöglichen. Durch die Anpassung der entsprechenden Corona-Verordnungen schaffen wir Rechtssicherheit für unsere Vereine und unsere Musik- und Kunstschulen“, sagt Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann und ergänzt: „Sport als Ausgleich zum Alltag in Pandemiezeiten ist wichtig für Körper, Geist und Seele. Unsere Sportverbände und Sportvereine haben ausgeklügelte Hygienekonzepte ausgearbeitet, um dem wichtigen Anliegen des Infektionsschutzes gerecht zu werden und den Trainings- und Spielbetrieb anbieten zu können. Die Gruppengröße von 20 Personen hat sich in den vergangenen Monaten bewährt.“ Die Ministerin ist angesichts vieler Rückmeldungen überzeugt, dass die Haupt- und Ehrenamtlichen aus Sport und Kultur sehr verantwortungsbewusst mit den Hygieneauflagen umgehen und die an den Angeboten aktiv teilnehmenden Personen sich umsichtig verhalten: „Eine Reduzierung der Gruppengrößen hätte zur Folge gehabt, dass etwa Kinderturnen oder Schwimmtraining nicht mehr oder nur noch eingeschränkt hätte stattfinden können. Durch die Aktualisierung der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen bleiben auch unseren Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen neue organisatorische Herausforderungen erspart.“

 

Weitere Informationen:

Die beiden Verordnungen sind hier abrufbar:

Corona-Verordnung Sport

Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen:

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