Schulstart am Montag unter bekannten Regelungen

Das Kultusministerium hat die Schulen gestern (4. Juni 2021) über kleinere Änderungen an der Corona-Verordnung informiert. In dem Schreiben hat das Kultusministerium auch noch einmal die Regelungen aufgelistet, welche den Schulen mit Schreiben vom 14. Mai bereits bekannt gegeben wurden. So gilt weiterhin, dass bei einer Inzidenz unter 50 im Stadt- oder Landkreis an allen Schulen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten Präsenzunterricht ohne förmliches Abstandsgebot zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern stattfindet.

Liegt der Inzidenzwert über 50 aber unter 100, so findet an den Grundschulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen, den Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an den SBBZ mit den Förderschwerpunkten geistige und körperlich-motorische Entwicklung Präsenzunterricht statt. An den beruflichen und den weiterführenden Schulen und den Hauptstufen der SBBZ findet zunächst Wechselunterricht statt. Ab dem 21. Juni gehen aber auch die weiterführenden Schulen, die beruflichen Schulen und die Hauptstufen der SBBZ bei einer Inzidenz unter 100 in den Präsenzunterricht über.

„Diese Regelungen für die Schulen hatten wir bereits Mitte Mai kommuniziert, damit haben wir den Schulen bewusst eine lange Vorlaufzeit eingeräumt“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper. Sie ergänzt: „Ab dem Montag wollen wir die Schülerinnen und Schüler behutsam an den Schulalltag heranzuführen, den sie eigentlich gewohnt sind, aber sehr lange missen mussten. Mir ist wichtig, dass wir bei der Rückkehr der Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht die sozial-emotionale Komponente an den Schulen ebenso in den Blick nehmen, wie die fachliche Komponente.“

Anpassungen im Sport und Ausstellung von Testbescheinigungen

Geringfügige Anpassungen gibt es für die Schulen im Bereich Sport. Hier wird die Inzidenzgrenze 35 eingeführt, die auch in der Corona-Verordnung des Landes gilt. Bei einer Inzidenz unter 35 ist fachpraktischer Sportunterricht jeglicher Art sowohl im Freien als auch in der Sporthalle möglich. Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gilt, dass fachpraktischer Sportunterricht jeder Art im Freien an allen Schulen zulässig ist. In den Sporthallen darf er nur kontaktarm erfolgen. Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 100 ist an allen Schulen bis auf Ausnahmen beispielsweise für die Jahrgangsstufen 1 und 2 fachpraktischer Sportunterricht nur noch im Freien zulässig. Der Schwimmunterricht ist im Rahmen der Klassenstärke oder Gruppengröße zulässig, wenn fachpraktischer Sportunterricht erlaubt ist. Freibäder können genutzt werden, wenn Sportunterricht im Freien zulässig ist. Ein Hallenbad kann erst genutzt werden, wenn auch die Sporthallen für den fachpraktischen Sportunterricht freigegeben sind.

Unverändert gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske) an den Schulen sowie die indirekte Testpflicht, die an den Schulen ebenfalls inzidenzunabhängig gilt. Da die Kinder und Jugendlichen an den Schulen an regelmäßigen Testungen teilnehmen müssen, sollen die Schulen zudem auch auf Verlangen negative Testergebnisse bescheinigen. Damit soll unter anderem die ehrenamtliche Arbeit außerhalb der Schule bei der Organisation entlastet werden und vermieden werden, dass sich Kinder bei der Nutzung verschiedener Angebote für sie belastender Mehrfachtestungen unterziehen lassen müssen. „Es ist mir bewusst, dass dies ein Aufwand für die Schulen darstellt. Wir haben deswegen versucht, das Verfahren so einfach und unbürokratisch wie möglich zu gestalten. Die Bestätigung muss deshalb nur auf Verlangen ausgestellt werden und sie kann mit einem einfachen Formular erfolgen, das durch die Schule und die Schülerinnen sowie Schüler auch bereits vorausgefüllt werden kann“, erklärt Schopper. Die Bescheinigung der Schulen über das negative Testergebnis gilt für eine Dauer von 60 Stunden.

Weitere Regelungen

Außerdem hat das Kultusministerium über weitere kleinere Anpassungen an der Corona-Verordnung informiert:

  • Für Schülerinnen und Schüler, die nicht von der Maskenpflicht befreit sind und diese dennoch nicht einhalten, gilt künftig analog zu den Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
  • Praktika zur beruflichen Orientierung sind ebenso wie Sozialpraktika bei einem Unterschreiten der Inzidenz von 100 möglich. Ein- oder mehrtägige Praktika, die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind, sind unabhängig davon möglich.
  • Befinden sich die Schulen im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen können externe Personen in den Unterricht geholt werden, zum Beispiel Experten im Rahmen der beruflichen Orientierung. Basis dafür ist, dass die Schulleitung zustimmt oder dies aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zulässig ist.
  • Schulveranstaltungen sind nach den gleichen Regelungen zulässig, wie Veranstaltungen, die außerhalb der Schule durchgeführt werden. Es gelten also die Regelungen der Paragrafen 11 und 21 der Corona-Verordnung des Landes. Veranstaltungen, die von einem kulturellen Programm eingerahmt sind, wie Verabschiedungen oder Zeugnisübergaben, können nach den Regelungen für Kulturveranstaltungen stattfinden.

Über die Leistungsfeststellung und die Zeugniserteilung im aktuellen Schuljahr wird das Kultusministerium die Schulen noch einmal separat informieren.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Schulbetrieb und den Corona-Regelungen finden Sie auf unserer Website unter www.km-bw.de/corona.

Das Schreiben an die Schulen liegt unter https://bit.ly/3uX4E4e bereit. Alle Schreiben sind unter www.km-bw.de/infoschreiben-corona abrufbar.

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