Vereinfachte Stundungsanträge für von der Corona-Pandemie betroffene Betriebe bis 30. Juni 2021 möglich
Die Finanzministerien der Länder haben sich am Freitag (12. März) darauf verständigt, die Möglichkeiten vereinfachter Stundungsanträge für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis 30. Juni zu verlängern. „Die Pandemie hält an, die Auswirkungen auf Betriebe ebenfalls: Die Stundungen oder Herabsetzungen von Vorauszahlungen verschaffen den Unternehmen rasch und unkompliziert Liquidität“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. Dank der Vereinfachung müssen bei Anträgen auf Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer keine strengen Voraussetzungen für Nachweise erfüllt werden. Ursprünglich sollte die Erleichterung am 31. März auslaufen. „Wir stellen den Unternehmen weiterhin diese unbürokratische Hilfe zur Verfügung“, sagte Sitzmann.
Seit dem Frühjahr 2020 können Betriebe, die von der Pandemie betroffen sind, in einem vereinfachten Verfahren Stundungen oder Herabsetzungen von Vorauszahlungen beantragen, ohne dass darauf Zinsen oder Säumniszuschläge erhoben werden. Auch Vollstreckungsmaßnahmen sind ausgesetzt. „Damit helfen wir, unsere Unternehmen liquide zu halten. In einer weiterhin angespannten Situation ist und bleibt das besonders wichtig“, so die Ministerin.
Durch den einstimmigen Beschluss der Finanzministerkonferenz sind die Länder nun berechtigt, die Stundungen bis 30. Juni zu gewähren.