21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Sehr geehrte Frau Präsidentin

liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir stimmen heute über den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ab. Deshalb möchte ich keine weitere Grundsatzdebatte beginnen, sondern explizit auf die inzwischen vorgebrachten Bedenken eingehen.

Wir wissen, lieber Kollege Weinmann, um die Sorgen, welche die privaten Medienunternehmen teilweise mit dieser Neuregelung haben. Wir stehen zum dualen System und wollen deshalb eine Bevorteilung des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks vermeiden.

Dennoch: Es gibt auch eine andere Seite. Die CDU-Fraktion ist davon überzeugt, dass wir den Automatismus der Beitragserhöhungen stoppen müssen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen wir die rechtlichen Möglichkeiten ausloten und die Fesseln des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks lösen.

Deswegen stehen wir ausdrücklich hinter der Betrauungsnorm und weisen die Kritik daran zurück! In den kommenden Jahren wird sich der Öffentlich Rechtliche Rundfunk an vielen Stellen neu erfinden müssen. Die Betrauungsnorm gibt ihnen die Möglichkeit, in diese strategischen Planungen auch strukturelle Überlegungen mit einzubeziehen.

 

 

 

 

 

Ihre Änderungsanträge betreffen die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Diese Anträge werden wir allesamt ablehnen, und ich sage Ihnen auch warum:

 

  1. Erstens soll Ihrer Meinung nach die Aufbewahrungspflicht von Medienunternehmen gestrichen werden. Einen unnötigen Verwaltungsaufwand kann ich an dieser Stelle aber beim besten Willen nicht erkennen! Jeder größere mittelständische Betrieb muss das leisten – warum sollen das Medienunternehmen nicht schaffen?
  2. Zweitens empfinden Sie den Anspruch auf Gegendarstellung als einen Eingriff in die redaktionelle Freiheit.  Das sehen wir nicht so. Der Wortlaut des kritisierten Absatzes entspricht dem bereits bestehenden §49 Absatz 2 Satz 3 RSTV, der auch für private Anbieter gilt. Probleme mit dieser bereits bestehenden Norm sind uns bisher nicht bekannt. Deshalb sind sie unserer Meinung nach auch nicht für die kommende Zeit zu erwarten.
  3. Mit diesem Antrag soll klargestellt werden, dass die Unterscheidung in §50 Absatz 2 LMG zwischen kleineren Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und größeren Betrieben auch für private Rundfunkveranstalter gilt. Diese sieht Erleichterungen bei der Führung eines Verzeichnisses über die Datenverarbeitung vor.  Eine Klarstellung ist unserer Ansicht nach auch hier nicht erforderlich, da für den journalistischen Bereich diese Pflicht überhaupt nicht gilt.
  4. Des Weiteren fürchten Sie, dass durch unklare Zuständigkeiten der Datenschutzkontrolle in §49 Absatz 2 LMG die Gefahr der „Einführung einer staatlichen Aufsicht durch die Hintertür“ bestehe. Wie Sie wissen, haben wir zu Beginn der Legislatur die Staatsferne sogar ausgeweitet! Unserer Ansicht nach regelt § 50 das Aufsichtsregime für die privaten Rundfunkanstalten ganz eindeutig. Im Gesetz ist gerade eine möglichst staatsferne Aufsicht im journalistischen Bereich durch den Vorsitzenden des Vorstands der LfK vorgesehen. 

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

 

Demokratie setzt mündige, gut informierte Bürger voraus. Dafür sorgen die ÖR ohne jeden Zweifel. Deshalb stellt der Großteil aller Anwesenden in diesem Haus deren Daseinsberechtigung auch nicht in Frage.

Ob das Geschäftsmodell mit linearem Fernsehen, hohen Ausgaben für Sport und Unterhaltung, Quotenorientierung etc. langfristig tragbar ist, wird aber noch zu diskutieren sein. Wer gleichzeitig leistungsfähige Sender und niedrige bzw. stabile Beiträge fordert, muss den Weg, den der 21. RÄSTV einschlägt, konsequent mitgehen.

 

Deshalb wird die CDU-Fraktion diesem Gesetz zustimmen und die Änderungsanträge ablehnen.

 

Vielen Dank!

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